Grössere Reparaturen und Renovationen gehen - ausser bei unsachgemässer Behandlung oder Überbeanspruchung des Mieters – grundsätzlich zu Lasten des Vermieters. Der tropfende Wasserhahn hingegen gehört – wie z.B. auch der Ersatz von Glühlampen und Rolladengurten oder die Reparatur von Türschlössern oder Steckdosen – zu den kleinen Unterhaltsarbeiten und Bagatellreparaturen, für die Sie als Mieter auch finanziell allein zuständig sind.
Halten Sie sich im Zweifelsfall an die «Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag» oder fragen Sie Ihre Verwaltung.
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